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Niederelbe-Forum » Soziale Fragen » HartzIV-Forum » Legenden und gezielte Falschinformationen über HartzIV » Hallo Gast [anmelden|registrieren]
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Günter Günter ist männlich
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Legenden und gezielte Falschinformationen über HartzIV Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Ihr Lieben,

sowohl hier als auch in anderen Foren und in vielen Medien gibt es immer wieder Falschinformationen über HartzIV. Beispielsweise hält sich vehement die Falschinformation, dass HartzIV-Empfänger, denen das ALG2 voll gesperrt wurde, sich ihren Lebensunterhalt vom Sozialamt holen können. (Was die Sanktionen der ARGEN zum zahnlosen Tiger machen würde.)

Aber diese Informationen sind aus dem Reich der Märchen und Legenden entliehen.

So sieht es tatsächlich aus:

Zitat:

Sozialgesetzbuch Zweites Buch
Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 31
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II


Text ab 01.01.2005

(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn

1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,

b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder

d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,

2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.

Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.

(3) Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe nach Absatz 1 gemindert wurde. Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 vom Hundert kann die Agentur für Arbeit in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend

1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,

2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,

3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder

b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll Leistungen nach Absatz 3 Satz 3 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren.

(6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches. Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/0...norm_ID=0203100

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Liebe Grüße winke
Günter



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08.03.2010 11:03 Günter ist offline Email an Günter senden Homepage von Günter Beiträge von Günter suchen Nehmen Sie Günter in Ihre Freundesliste auf
Günter Günter ist männlich
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Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       IP Information Zum Anfang der Seite springen

Nun zu dem auch hier im Forum oft geäußerten Märchen, dass ALG-2-Empfänger, die mit Kürzungen sanktioniert wurden, Geld vom Sozialamt erhalten können:

Zitat:
Bei einer Minderung der Regelleistung um
mehr als 30% kann (!) der Träger im Rahmen
einer Ermessensentscheidung in angemessenem
Umfang ergänzende Sachleistungen oder
geldwerte Leistungen als Zuschuss erbringen,
insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen.
Allerdings beziehen sich diese Leistungen
dem Volumen nach ausschließlich auf den über
30% hinausgehenden Kürzungsbetrag. Für den
Fall, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige mit
minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft
lebt, soll (!) der Träger ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen erbringen, um
zu verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch
übermäßig belastet werden, dass das
Arbeitslosengeld II ihrer Eltern oder Elternteile
wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde.

Während Absenkung oder Wegfall der Leistungen
besteht kein Anspruch auf ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB
XII - Sozialhilfe.


(Hervorhebungen (blau und fett) durch mich!)
http://www.zwd.de/zwd/pdf/B9Sankt.pdf

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Liebe Grüße winke
Günter



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08.03.2010 11:06 Günter ist offline Email an Günter senden Homepage von Günter Beiträge von Günter suchen Nehmen Sie Günter in Ihre Freundesliste auf
toffil
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Zitat:
Original von Conny
Nun zu dem auch hier im Forum oft geäußerten Märchen, dass ALG-2-Empfänger, die mit Kürzungen sanktioniert wurden, Geld vom Sozialamt erhalten können:

Zitat:
Bei einer Minderung der Regelleistung um
mehr als 30% kann (!) der Träger im Rahmen
einer Ermessensentscheidung in angemessenem
Umfang ergänzende Sachleistungen oder
geldwerte Leistungen als Zuschuss erbringen,
insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen.
Allerdings beziehen sich diese Leistungen
dem Volumen nach ausschließlich auf den über
30% hinausgehenden Kürzungsbetrag. Für den
Fall, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige mit
minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft
lebt, soll (!) der Träger ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen erbringen, um
zu verhindern, dass minderjährige Kinder dadurch
übermäßig belastet werden, dass das
Arbeitslosengeld II ihrer Eltern oder Elternteile
wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde.

Während Absenkung oder Wegfall der Leistungen
besteht kein Anspruch auf ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB
XII - Sozialhilfe.


(Hervorhebungen (blau und fett) durch mich!)
http://www.zwd.de/zwd/pdf/B9Sankt.pdf

Das Märchen habe ich komischerweise hier noch gar nicht gelesen ....

Dass das Sozialamt nicht einfach einspringt, wenn das Hartz IV gekürzt wurde, ist klar.

Die Frage ist, was passiert, wenn Hartz IV nicht nur gekürzt, sondern endgültig, also nicht nur für drei Monate, gestrichen wird. Kommt dann die Sozialhilfe oder nicht?

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08.03.2010 14:24 toffil ist offline Beiträge von toffil suchen Nehmen Sie toffil in Ihre Freundesliste auf
Günter Günter ist männlich
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Zitat:
Original von toffil
Das Märchen habe ich komischerweise hier noch gar nicht gelesen ....


Dann lies mal, was Max und andere in diesem Thread schreiben:
http://www.niederelbe-forum.de/wbblite/t...eadid=3662&sid=

Zitat:
Dass das Sozialamt nicht einfach einspringt, wenn das Hartz IV gekürzt wurde, ist klar.

Die Frage ist, was passiert, wenn Hartz IV nicht nur gekürzt, sondern endgültig, also nicht nur für drei Monate, gestrichen wird. Kommt dann die Sozialhilfe oder nicht?


Steht doch alles in meinem Zitat drinn. Augenzwinkern Wenn keine Kinder vorhanden sind, kann die ARGE bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% im Rahmen einer Ermessensentscheidung in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Zuschuss erbringen,
insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen.

Eine sog. "Kann"-Bestimmung! Die Entscheidung obliegt ganz allein den Sachbearbeiter, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

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Liebe Grüße winke
Günter



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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Günter am 08.03.2010 14:51.

08.03.2010 14:44 Günter ist offline Email an Günter senden Homepage von Günter Beiträge von Günter suchen Nehmen Sie Günter in Ihre Freundesliste auf
toffil
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Zitat:
Original von Conny
Steht doch alles in meinem Zitat drinn. Augenzwinkern Wenn keine Kinder vorhanden sind, kann die ARGE bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% im Rahmen einer Ermessensentscheidung in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Zuschuss erbringen,
insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen.

Eine sog. "Kann"-Bestimmung! Die Entscheidung obliegt ganz allein den Sachbearbeiter, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Das hat aber schon wieder nichts mit der Sozialhilfe zu tun!

Hier steht einiges darüber: www.sozialhilfe24.de

Demnach bekommt Grundsicherung nur der, welcher seine Situation nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Also Herr Dübel bekäme keine Grundsicherung.

Gleichzeitig steht unter "Sozialhilfe", dass derjenige eine Grundsicherung bekommt, der drei Stunden am Tag arbeiten kann. Da steht aber beispielsweise nicht, dass derjenige, welcher drei Stunden am Tag arbeiten kann, aber nicht will, keine Grundsicherung erhält.

Durcheinander.de!

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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von toffil am 09.03.2010 11:24.

08.03.2010 15:30 toffil ist offline Beiträge von toffil suchen Nehmen Sie toffil in Ihre Freundesliste auf
Grubendol Grubendol ist männlich
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http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialhilfe_(Deutschland)#Abgrenzung_zu_Arbeitslosengeld_II

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Und wenn euer Herz spricht, vergesst ihr alles."

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08.03.2010 15:34 Grubendol ist offline Beiträge von Grubendol suchen Nehmen Sie Grubendol in Ihre Freundesliste auf
Quark Quark ist männlich
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Zitat:
Original von Conny
Eine sog. "Kann"-Bestimmung! Die Entscheidung obliegt ganz allein den Sachbearbeiter, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Das ist nur bedingt richtig, richtig ist, dass die Behörde - nicht der Sachbearbeiter - ein Ermessen dahingehend hat, wie er diese Kann-Bestimmung auslegt. Er muss aber seine Ermessensentscheidung darlegen und diese in einem gerichtlichen Verfahren auch entsprechend überprüfen lassen.

Ein "Die Nase passt mir nicht", oder "Der hat mich letztens geärgert" reicht als Ermessensentscheidung zur Versagung nicht aus.

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In der Politik geschieht nichts zufällig. Wenn es geschieht, dann kann man darauf wetten, dass es genauso geplant war.

Franklin D. Roosevelt

08.03.2010 15:53 Quark ist offline Beiträge von Quark suchen Nehmen Sie Quark in Ihre Freundesliste auf
Günter Günter ist männlich
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Das wollte ich damit auch nicht unterstellen. Ich denke aber, es wird auch nicht so sein, dass man in den ARGEN bei jedem diesbezüglichen Fall immer gleich eine "Betriebsversammlung" einberuft. Augenzwinkern Vorstellen könnte ich mir, dass die Filemanagerin so einen Fall mit ihrem Vorgesetzten durchspricht.

Trotzdem, es ist wie ich schrieb: Sind keine Kinder beteiligt ist und bleibt es eine reine "Kann"-Bestimmung.

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08.03.2010 23:22 Günter ist offline Email an Günter senden Homepage von Günter Beiträge von Günter suchen Nehmen Sie Günter in Ihre Freundesliste auf
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http://www.familienratgeber.de/recht/sozialrecht.php

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Man kann alles zensieren und durch Regeln beschränken. Nur dann darf man sich nicht wundern, wenn irgendwann viele weg bleiben.

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Ich baue grundsätzlich in allen Beiträgen absichtlich Rechtschreibfehler ein um den Leser und ganz speziell den "Klugscheissern" zusätzlichen Spaß zu bereiten und meine Beiträge interessanter zu machen.

08.03.2010 23:31 Lui ist offline Email an Lui senden Beiträge von Lui suchen Nehmen Sie Lui in Ihre Freundesliste auf
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Max, was willst Du uns mit diesem Link sagen?

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09.03.2010 00:13 Günter ist offline Email an Günter senden Homepage von Günter Beiträge von Günter suchen Nehmen Sie Günter in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Original von Conny
Max, was willst Du uns mit diesem Link sagen?


Lies es doch ganz einfach mal durch,bevor du so dusselige Fragen stellst .
Ich hatte die Sache schon mal erwähnt,die du dann in deiner Oberlehrerhaftigkeit völlig beiseite geschoben hast.

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09.03.2010 02:19 Lui ist offline Email an Lui senden Beiträge von Lui suchen Nehmen Sie Lui in Ihre Freundesliste auf
Günter Günter ist männlich
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Willst Du jetzt Argumente bringen - dann benenne sie bitte - oder ein Quiz veranstalten? großes Grinsen

Der Text auf der von Dir verlinkten Seite ist mir natürlich bekannt, aber was willst Du uns damit sagen!

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09.03.2010 02:26 Günter ist offline Email an Günter senden Homepage von Günter Beiträge von Günter suchen Nehmen Sie Günter in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Original von Conny
Willst Du jetzt Argumente bringen - dann benenne sie bitte - oder ein Quiz veranstalten? großes Grinsen

Der Text auf der von Dir verlinkten Seite ist mir natürlich bekannt, aber was willst Du uns damit sagen!

Vielleicht will er sagen, dass es keine Kann-Bestimmung ist, was die Sozialhilfe angeht.

Das Problem an allen bisher verlinkten Informationsseiten ist, dass keine einzige klar und deutlich erklärt, ob jemand, der bewußt sagt, ich könnte zwar arbeiten, aber ich will nicht, trotzdem irgendeine Zuwendung vom Staat erhält.

Selbst die "Originalseite" www.sozialhilfe24.de scheint sich hier selbst zu widersprechen.

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09.03.2010 11:25 toffil ist offline Beiträge von toffil suchen Nehmen Sie toffil in Ihre Freundesliste auf
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Zitat:
Original von toffil
Das Problem an allen bisher verlinkten Informationsseiten ist, dass keine einzige klar und deutlich erklärt, ob jemand, der bewußt sagt, ich könnte zwar arbeiten, aber ich will nicht, trotzdem irgendeine Zuwendung vom Staat erhält.

Diesen Fall gibt es gar nicht in echt, den gibt es nur im Privatfernsehen.

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Wenn euer Verstand spricht, vergesst ihr euer Herz.
Und wenn euer Herz spricht, vergesst ihr alles."

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09.03.2010 13:23 Grubendol ist offline Beiträge von Grubendol suchen Nehmen Sie Grubendol in Ihre Freundesliste auf
 
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