Moin Günter,
hier mal ein Nachricht von dem Bündniss:
"... Wer bisher noch keine Einwendung gemacht hat, kann das bis zum 20.11.08
Bleibt die alte Einwendung rechtsgültig?
Nein, das ist nicht sicher!
Der Vorhabensträger behauptet, dass die alten Einwendungen ihre Gültigkeit behalten und die Einwender keine neue Einwendung machen müssen.
Das ist falsch!
Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) kann zu der Entscheidung kommen, dass die Neuauslegung keine Änderung des alten Verfahrens, sondern ein neues Verfahren ist. Damit sind die alten Einwendungen ungültig. Damit verlieren die Einwender auch unwiderruflich den Anspruch auf Schadensersatz.
Die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Einstufung der Änderung als neues Verfahren ist durch die 6-wöchige statt die für Änderungen lt. VerwVerfG erforderliche 2-wöchige Frist durch die WSD bereits geschaffen, wie es heißt als Entgegenkommen. Das klingt wenig glaubhaft, sondern lässt einen juristischen Schachzug vermuten.
Wer kann die Entscheidung des BVG vorauszusagen? Weder Juristen noch Hellseher können das. Entgegen allen Auskünften aus Behörden und in der Presse (Gespräch mit dem Plankommissar), kann niemand eine gerichtliche Entscheidung weissagen!
Wer sicher gehen will, dass seine Einwendung aus der ersten Auslegungsfrist gültig ist, muss zumindest eine neue Einwendung machen, die mindestens einen Satz enthalten muss, sinngemäß etwa so:
"Gegen die geplante Fahrrinnenanpassung erhebe ich Einwände und mache meine Einwendung vom .... voll inhaltlich zum Gegenstand dieser Einwendung." ..."
__________________ Geboren in Hadeln, in der Welt zu Hause.
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